Ein
Wort zuvor Die erste Satzung der HFD wurde mit der Vereinsgründung am 30. Juni 1991 beschlossen. Da wir in jener Zeit mit den juristischen Feinheiten eines solchen Regelwerkes noch nicht vertraut waren, wurde kurzerhand die Satzung des Frankfurter Feldbahnmuseums e.V. übernommen und für unsere Bedürfnisse leicht abgewandelt. In den folgenden Jahren traten jedoch verschiedene Mängel zu Tage und auch die eine oder andere Formulierung ließ recht viel Interpretationsspielraum, weshalb wir uns 2001 zu einer umfangreichen Überarbeitung entschlossen. Eine vereinsintern als "KzÄdVS" (Kommission zur Änderung der Vereinssatzung) bezeichnete Arbeitsgruppe entwarf die Satzungsneufassung, welche mit kleinen Änderungen auf der Mitgliederversammlung vom 20.September 2003 beschlossen wurde. Bei der Neugestaltung wurden hauptsächlich zwei Ziele verfolgt: Einerseits sollten die Regelungen zum Geschäftsbetrieb der HFD konkretisiert und an die über Jahre hinweg entstandenen Verhältnisse im Verein angepaßt werden. Dies betraf vor allem die Paragraphen zur Aufnahme und zum Ausschluß von Mitgliedern. Zudem besitzen Fördermitglieder kein Stimmrecht mehr. Andererseits wollten wir dem Fakt Rechnung tragen, daß sich im Laufe der Vereinsgeschichte bestimmte Vorstellungen über eine museumsgerechte Arbeitsweise herausgebildet haben. Als wichtigste Neuerung sei hier die Verankerung eines Restaurierungskonzeptes in der Satzung genannt. Dieses Konzept entstand nach dem Muster des Fränkischen Feldbahnmuseums und regelt den Umgang mit den vereinseigenen Exponaten. Satzung des Vereins Historische Feldbahn Dresden e.V. |
Gliederung der Satzung |
I. | (§
1) |
Name und Sitz des Vereins |
II. Zweck des Vereins |
||
(§
2) (§ 3) (§ 4) |
Zweck des Vereins Erreichen des Vereinszweckes Allgemeine Vorschriften |
|
III. Die Mitgliedschaft |
||
A. B. C. |
(§ 5) (§ 6) (§ 7) (§ 8) |
Art der Mitglieder
und Erwerb der Mitgliedschaft Rechte der Mitglieder Pflichten der Mitglieder Beendigung der Mitgliedschaft |
IV. |
(§ 9) |
Das
Geschäftsjahr |
V. Die Vertretung und Verwaltung des Vereins |
||
A. B. C. |
(§ 10) (§ 11) (§ 12) |
Organe des Vereins Beschlußfassung und Beurkundung der Beschlüsse Vereinsarbeit und Vereinsvermögen |
VI. |
(§ 13) |
Schlußbestimmungen |
I. Name und Sitz des
Vereins |
|
§ 1 |
Der Verein
führt den Namen "Historische Feldbahn Dresden e.V." und hat seinen
Sitz in Lohmen/Sachsen. |
II. Zweck des Vereins |
|
§ 2 |
Der Verein hat den
Zweck, |
§ 2, 1. |
das Interesse und
Verständnis für die Geschichte der Feld- und Industriebahnen
als einen wichtigen Teil der Industrie- und Eisenbahngeschichte zu
wecken und zu pflegen, |
§ 2, 2. |
Zeugnisse der
Feld- und Industriebahnen als technische Denkmäler für die
Allgemeinheit zu erhalten, dies gilt insbesondere für Fahrzeuge
und andere Ausrüstungsgegenstände sowie Sachzeugen
angrenzender Technologien, |
§ 2, 3. |
Studien und
Nachforschungen auf dem genannten Gebiet durchzuführen und zu
fördern sowie hierüber vorhandene Dokumente zu sammeln, |
§ 3 |
Der Verein
möchte seinen Zweck erreichen |
§ 3, 1. |
durch die
Herausgabe von Veröffentlichungen und anderem Informationsmaterial, |
§ 3, 2. |
durch die
Veranstaltung von Vorträgen, Ausstellungen und Exkursionen, |
§ 3, 3. |
durch das Sammeln
und die authentische Erhaltung sowie gegebenenfalls betriebsfähige
Aufarbeitung von den in § 2.2 genannten Zeugnissen. Für die
Restaurierung und Aufarbeitung dieser Zeugnisse sind die Bestimmungen
im Restaurierungskonzept verbindlich. |
§ 3, 4. |
durch die
Schaffung eines der Öffentlichkeit regelmäßig
zugänglichen, ortsfesten Feldbahnmuseums, |
§ 3, 5. |
durch die
regelmäßige Vorführung des Feldbahnmaterials und den
damit zusammenhängenden Produktionsweisen und -technologien, |
§ 3, 6. |
durch die
fördernde Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, Privatpersonen
und Institutionen, deren Ziele ganz oder teilweise mit denen in §
2 und § 3 dieser Satzung übereinstimmen, |
§ 3, 7. |
durch die
Einbeziehung Jugendlicher in die Vereinsarbeit. |
§ 4 |
Allgemeine
Vorschriften |
§ 4, 1. |
Der Verein ist
parteipolitisch und religiös neutral: er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach den
Bestimmungen des Körperschaftssteuergesetzes, und zwar
insbesondere durch die Förderung der Wissenschaft und
Volksbildung. Finanzielle Einnahmen und eventuelle
Überschüsse dürfen nur für den als
gemeinnützig erklärten satzungsgemäßen
Vereinszweck verwendet werden. |
§ 4, 2. |
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Mitarbeiter und Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Dies gilt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft. |
§ 4, 3. |
Für den
Verein getätigte Sachausgaben werden nur gegen Beleg erstattet. |
III. Die Mitgliedschaft |
|
A. Art und
Erwerb der Mitgliedschaft |
|
§ 5 |
Der Verein besteht
aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie gegebenenfalls
Ehrenmitgliedern. |
§ 5, 1. |
Aktives Mitglied
kann jedermann werden, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, sofern die
Mitgliederversammlung nach erfolgreicher Absolvierung einer mindestens
einjährigen Probezeit der Aufnahme mit einer Zweidrittelmehrheit
zustimmt. |
§ 5, 2. |
Förderndes
Mitglied können natürliche und juristische Personen werden,
welche die Ziele und die Arbeit des Vereins unterstützen
möchten. Die Mitgliedschaft wird nach einer schriftlichen
Beitrittserklärung durch Beschluß des Vorstandes erworben. |
§ 5, 3. |
Personen, die sich
um Arbeit und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben,
können durch Vorstandsbeschluß, der durch die nächste
Mitgliederversammlung zu bestätigen ist, zum Ehrenmitglied ernannt
werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der anderen
fördernden Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages entbunden. |
§ 5, 4. |
Die Mitgliedschaft
beginnt mit dem Zeitpunkt des Beschlusses durch die
Mitgliederversammlung (aktive Mitglieder) oder des Vorstandes
(fördernde Mitglieder). |
B. Rechte und
Pflichten der Mitglieder |
|
§ 6 |
Die Mitglieder
sind berechtigt: |
§ 6, 1. |
Zur
Teilnahme und Abstimmung bei der Mitgliederversammlung sowie zur
Stellung von Anträgen. Fördernde Mitglieder besitzen kein
Stimmrecht, ausgenommen sind Anträge, welche die Höhe des
Mitgliedsbeitrages für Fördermitglieder betreffen. |
§ 6, 2. |
Zum Bezug der
Veröffentlichungen des Vereins zu Vorzugspreisen, |
§ 6, 3. |
Zum freien
Eintritt in die öffentlich zugänglichen Sammlungen des
Vereins, |
§ 6, 4. |
Die
Werkstatteinrichtung des Vereins dient ausschließlich den aktiven
Mitgliedern zur Ausführung von Arbeiten zum
satzungsgemäßen Zweck. |
§ 7 |
Die Mitglieder
sind verpflichtet: |
§ 7, 1. |
Zur Einhaltung der
Satzung des Vereins sowie aller Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung, der Beitragsordnung und des
Restaurierungskonzeptes, |
§ 7, 2. |
Zur Wahrung des
Vereinsfriedens sowie zur schonenden und pfleglichen Behandlung des
Vereinseigentums, |
§ 7, 3. |
Zur Zahlung von
Beiträgen. Die Beiträge dürfen nicht als Umlage
festgesetzt werden: |
§ 7, 3., a) |
Die Mitglieder
zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag,
unterschieden nach aktiven und fördernden Mitgliedern, |
§ 7, 3., b) |
Der Vorstand kann
in Einzelfällen nach eigenem Ermessen Sonderregelungen
hinsichtlich der Verringerung der Beitragspflicht und Zahlung vornehmen
und muß diese der nächsten Mitgliederversammlung bekannt
geben. |
§ 7, 3., c) |
Die
Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres zu
zahlen. |
§ 7, 3., d) |
Bei
Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahr ruht automatisch das
Stimmrecht. |
C. Beendigung
der Mitgliedschaft |
|
§ 8 |
Die Mitgliedschaft
erlischt: |
§ 8, 1. |
Bei
natürlichen Personen durch Tod des Mitgliedes, bei juristischen
Personen durch die Auflösung ohne Rechtsnachfolge, |
§ 8, 2. |
durch Austritt aus
dem Verein; der Austritt kann zu jedem Jahresende erfolgen; der
Austritt bedarf der rechtskräftigen Schriftform, |
§ 8, 3. |
durch
Ausschluß; dieser kann erfolgen, wenn der Auszuschließende a) den Zwecken und Zielen des Vereins zuwider handelt, b) sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen, c) die Vereinssatzung oder Beschlüsse des Vereins wiederholt mißachtet, d) zwei Jahre lang keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat, e) den Vereinsfrieden in erheblichem Maße stört, f) Allgemein den Mitgliedspflichten nach § 7 nicht nachkommt. Über den Ausschluß entscheidet nach Anhörung des Betroffenen zunächst der Vorstand allein; der Betroffene kann gegen den Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen, wo er nochmals gehört werden muß. Bei Zahlungsrückstand muß der Betroffene vor dem Ausschluß schriftlich zur Zahlung der ausstehenden Beiträge aufgefordert worden sein. Ist das Mitglied nicht zur Anhörung erschienen oder nicht unter seiner gemeldeten Anschrift erreichbar, kann auf die Anhörung verzichtet werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte, ausgenommen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung bei Ausschluß. Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Vereinsvermögen unverzüglich und in ordnungsgemäßen Zustand dem Verein zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu. Sind von dem Ausschluß Mandatsträger des Vereins betroffen, so erlöschen alle mit dem Mandat verbundenen Rechte mit dem Zeitpunkt des Ausschlusses. |
IV. Das Geschäftsjahr |
|
§ 9 |
Als
Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Mit Abschluß eines
jeden Geschäftsjahres hat eine Kassenprüfung durch beide
Kassenprüfer stattzufinden. |
V. Die Vertretung und Verwaltung des Vereins | |
A. Organe des
Vereins |
|
§ 10, 1. |
Der Vorstand |
§ 10, 1., a) |
Die
Geschäfte des Vereins führt ein aus mindestens drei Personen
bestehender Vorstand, welcher von der ordentlichen
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) aus den Reihen der
Mitglieder auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
Wiederwahl ist zulässig. Ein gewählter Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen betrauen. |
§ 10, 1., b) |
Der Vorstand
besteht mindestens aus: - dem 1. Vorsitzenden, - dem 2. Vorsitzenden, - dem Schatzmeister. |
§ 10, 1., c) |
Der Vorstand
muß aus aktiven Mitgliedern bestehen. Die Arbeit des Vorstandes
wird durch eine besondere Geschäftsordnung geregelt. |
§ 10, 2. |
Die Vollmachten des Vorstandes |
§ 10, 2., a) |
Der 1.
Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam; sie sind
jeweils zu zweit Vorstand im Sinne des § 26 BGB. |
§ 10, 2., b) |
Die Mitglieder des
Vorstandes haben jederzeit das Recht zur gegenseitigen Einsicht in alle
Geschäftsangelegenheiten einschließlich der
Kassenprüfung. |
§ 10, 2., c) |
Dem 1.
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter obliegen die Einberufung und
Leitung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung. |
§ 10, 2., d) |
Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen Mitglieder zu seinen Sitzungen einladen oder mit besonderen Aufgaben betrauen. |
§ 10, 2., e) |
Der Schatzmeister
hat ein Vetorecht bezüglich aller Entscheidungen, die Ausgaben zur
Folge haben, die seiner Meinung nach die finanziellen
Möglichkeiten des Vereins übersteigen. Dieses Veto kann mit
einer Mehrheit von 90 % der Mitgliederversammlung überstimmt
werden. |
§ 10, 3. |
Die
Mitgliederversammlung Einmal jährlich muß eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Hierzu muß die Einladung mit der Tagesordnung drei Wochen vorher zur Post gegeben werden. Alternativ ist auch eine persönliche Zustellung oder eine solche per eMail oder Fax mit Eingangsbestätigung möglich. Sind diese Bedingungen erfüllt, dann ist die Versammlung beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind: |
§ 10, 3., a) |
Entgegennahme des
Rechenschaftsberichtes und ggf. (bei Neuwahlen zum Vorstand) Entlastung
des alten Vorstandes, |
§ 10, 3., b) |
Entgegennahme des
jährlichen Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
sowie jährliche Entlastung des Schatzmeisters, |
§ 10, 3., c) |
ggf. Wahl des
Vorstandes, |
§ 10, 3., d) |
ggf.
Satzungsänderungen, |
§ 10, 3., e) |
Festlegung des
Jahresbeitrages, |
§ 10, 3., f) |
Wahl von einem der
beiden Kassenprüfer auf jeweils zwei Jahre, wobei jedes Jahr ein
Kassenprüfer ausscheidet (überlappende Amtszeiten), |
§ 10, 3., g) |
Bestätigung
von Ehrenmitgliedern, |
§ 10, 3., h) |
Beschlußfassung
über Anträge von Mitgliedern, |
§ 10, 3., i) |
Entscheidung
über Ausschluß von Mitgliedern, |
§ 10, 3., j) |
Entscheidung
über Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen, |
§ 10, 3., k) |
Entscheidung
über Verkauf oder sonstige Abgabe der in § 2, 2. genannten
Zeugnisse, |
§ 10, 3., l) |
Entscheidung
über das Restaurierungskonzept. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) müssen dem Vorstand schriftlich vier Wochen vorher bekanntgegeben sein. Dringlichkeitsanträge, die von mindestens einem Viertel der auf der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden, werden ohne die Einhaltung der Vierwochenfrist in die Tagesordnung aufgenommen. Von der Behandlung als Dringlichkeitsantrag ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung sowie Auflösung oder Fusion. |
§ 10, 4. |
Außerordentliche
Mitgliederversammlung Falls erforderlich, kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wofür die gleichen Fristen einzuhalten sind wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß ferner einberufen werden, wenn es ein Viertel aller aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. |
B.
Beschlußfassung und Beurkundung der Beschlüsse |
|
§ 11, 1. |
Die
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
§ 11, 2. |
Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. |
§ 11, 3. |
Eine
Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig; eine schriftliche
Stimmabgabe kann nur in der Weise erfolgen, daß sämtliche
stimmberechtigten Mitglieder ihre Entscheidung zu einer Vorlage
schriftlich erklären. |
§ 11, 4. |
Über
Satzungsänderungen und Änderungen am Restaurierungskonzept
kann nur mit Dreiviertelmehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen
werden. Bei Beschlußfassung über Auflösung oder Fusion
müssen mindestens 70 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sein, die mit 90 % Mehrheit beschließen müssen. |
§ 11, 5. |
Über den
Verkauf oder sonstige Abgabe von Feldbahnmaterial und Museumsgut
muß die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit
beschließen. |
§ 11, 6. |
Sämtliche
Beschlüsse werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied
gegengezeichnet. |
§ 11, 7. |
Der Kassenbericht
muß von beiden Kassenprüfern unterzeichnet werden. |
§ 11, 8. |
Geheime Abstimmung
ist durchzuführen, wenn einer der stimmberechtigten Anwesenden
dies verlangt. |
C. Vereinsarbeit
und Vereinsvermögen |
|
§ 12, 1. |
Die Einnahmen des
Vereins setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen, aus Spenden,
öffentlichen Zuschüssen und Verkaufserlösen sowie aus
den Überschüssen bei Veranstaltungen zusammen. Hieraus sind
die aus dem Vereinsvermögen erwachsenden Folgekosten zu decken. |
§ 12, 2. |
Über die
Behandlung von Privatvermögen sowie von Gegenständen in
Privateigentum, die dem Zweck des Vereins dienstbar gemacht werden,
wird in einzelnen Verträgen das Nähere geregelt. |
VI.
Schlußbestimmungen |
|
§ 13, 1. |
Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
geht sein gesamtes Vermögen auf die Stadt Lohmen über, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat. |
§ 13, 2. |
Wird durch
eine Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen,
so hat dieselbe unmittelbar darauf mit einfacher Stimmenmehrheit zwei
Liquidatoren zu bestellen, welche nur gemeinsam
verfügungsberechtigt sind. Die Liquidatoren haben insbesondere die
Übertragung des Vermögens nach der satzungsmäßigen
Bestimmung zu besorgen. |
§ 13, 3. |
Diese Satzung wurde durch die
Mitgliederversammlung am 20. September 2003 in der Herrenleite bei
Lohmen beschlossen und tritt sofort in Kraft. Die Satzung vom 30. Juni
1991 verliert ab diesem Tag ihre Gültigkeit. |
Erstellt am: 11.04.04 zuletzt geändert am: 26.05.04 von: Michael Otto (c) HFD e.V.